Aufnahme

Aufnahme von Mitgliedern | Ende der Mitgliedschaft | Rechte und Pflichten der Mitglieder | Mitgliedsbeiträge | Aufnahmeformular | Gastschützen


1. Aufnahme von Mitgliedern [↑]
Mitglied kann werden, wer das 11. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Bei Jungschützen muß der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet werden.
Personen, die sich in besonerer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch den Vereinsausschuß zu Ehrenmitgliedern mit oder ohne Sitz und Stimme in der Vorstandschaft bzw. im Vereinsausschuß ernannt werden.
[§4, Abs. a Vereinssatzung]

Der Verein unterhält einen Förderkreis und bemüht sich, Personen in diesen Kreis aufzunehmen, die den Verein finanziell unterstützen. Die Mitglieder des "Förderkreises" unterwerfen sich ebenfalls dieser Satzung ohne aber am Schießbetrieb teilzunehmen.
Der Mindestbetrag ist der Mitgliedsbeitrag eines LG-Schützen.
[§4, Abs. b Vereinssatzung]

Personen, die mindestens 3 Monate regelmäßig als Gäste an den Vereinsabenden anwesend waren, werden jeweils zum 1. Januar, 1.Juli und 1. Oktober als Mitglieder für den aktiven Schießsport oder im Förderkreis aufgenommen. Voraussetzung ist, dass die Schützenkleidung angeschafft wurde (ausgenommen hiervor sind Mitglieder des Förderkreises, sowie Jugendliche der Klasse Schüler und Jugend).
[§1, Abs. 1 Geschäftsordnung]



2. Ende der Mitgliedschaft [↑]
Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht es nicht bis zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
[§5, Abs. a Vereinssatzung]

(b) durch Ausschluß: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädung des Ansehens und der Interesses des Vereins. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
[§5, Abs. b Vereinssatzung]



3. Rechte und Pflichten der Mitglieder [↑]
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereines gelegenen Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, an den lt. Geschäftsordnung festgelegten Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen teilzunehmen. Falls diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, kann eine Änderung der Mitgliedschaft in den Förderkreis erfolgen und zwar aufgrund eines Vorschlages der Vorstandschaft durch den Vereinsausschuß.
[§6 Vereinssatzung]

Alle aktiven Mitglieder der Gesellschaft (ausgenommen Personen, die der Gesellschaft als Zweitmitglied angehören und Fördermitglieder) haben jährlich mindestens an drei offiziellen Veranstaltungen sowie an fünf Schießabenden teilzunehmen. Die Anwesenheit am Vereinsabend, die Beteiligung am Schießen, sowie bei offiziellen Anlässen, ist durch Aushang bekanntzugeben. Bei Bedarf muß jedes Mitglied mindestens 4 Arbeitsstunden jährlich ableisten oder als Ersatz je Stunde einen Betrag von DM 10,-- entrichten.
[§4 Geschäftsordnung]



4. Mitgliedsbeiträge [↑]
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und von neu aufgenommenen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
[§7 Vereinssatzung]

Mitgliedsbeiträge: Stand 2009
Jugend / Schüler Junioren Schützen
Luft Scharf Luft Scharf Luft Scharf
Aufnahme-
gebühr
20 € 40 € 30 € 50 € 50 € 100 €
Jahres-
beitrag
20 € 40 € 30 € 50 € 50 € 100 €



5. Aufnahmeformular [↑]
Das Aufnahmeformular ist über die Vorstandschaft erhältlich.


6. Gastschützen [↑]
Gastschützen zahlen einen einmaligen Betrag, der nach dem Alter des Schützen und der gewünschten Waffe wie folgt gestaffelt ist:


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