Aufnahme
Aufnahme von Mitgliedern |
Ende der Mitgliedschaft |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Mitgliedsbeiträge |
Aufnahmeformular |
Gastschützen
1. Aufnahme von Mitgliedern
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Mitglied kann werden, wer das 11. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert
werden.
Bei Jungschützen muß der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet
werden.
Personen, die sich in besonerer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag der Vorstandschaft durch den Vereinsausschuß zu Ehrenmitgliedern mit
oder ohne Sitz und Stimme in der Vorstandschaft bzw. im Vereinsausschuß ernannt
werden.
[§4, Abs. a Vereinssatzung]
Der Verein unterhält einen Förderkreis und bemüht sich, Personen in diesen Kreis
aufzunehmen, die den Verein finanziell unterstützen. Die Mitglieder des "Förderkreises"
unterwerfen sich ebenfalls dieser Satzung ohne aber am Schießbetrieb teilzunehmen.
Der Mindestbetrag ist der Mitgliedsbeitrag eines LG-Schützen.
[§4, Abs. b Vereinssatzung]
Personen, die mindestens 3 Monate regelmäßig als Gäste an den Vereinsabenden anwesend
waren, werden jeweils zum 1. Januar, 1.Juli und 1. Oktober als Mitglieder für den
aktiven Schießsport oder im Förderkreis aufgenommen. Voraussetzung ist, dass die
Schützenkleidung angeschafft wurde (ausgenommen hiervor sind Mitglieder des Förderkreises,
sowie Jugendliche der Klasse Schüler und Jugend).
[§1, Abs. 1 Geschäftsordnung]
2. Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand
gegenüber erfolgen. Geschieht es nicht bis zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das
Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
[§5, Abs. a Vereinssatzung]
(b) durch Ausschluß: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen
die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand,
bei Schädung des Ansehens und der Interesses des Vereins. Der Ausschluß kann auch
erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu
hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das
betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung
schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter
und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
[§5, Abs. b Vereinssatzung]
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und
die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur
Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des
Vereines gelegenen Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls
zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen
Mitglieder ohne deren Pflichten.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, an den lt. Geschäftsordnung festgelegten Veranstaltungen
und Arbeitseinsätzen teilzunehmen. Falls diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen
wird, kann eine Änderung der Mitgliedschaft in den Förderkreis erfolgen und zwar
aufgrund eines Vorschlages der Vorstandschaft durch den Vereinsausschuß.
[§6 Vereinssatzung]
Alle aktiven Mitglieder der Gesellschaft (ausgenommen
Personen, die der Gesellschaft als Zweitmitglied angehören und Fördermitglieder)
haben jährlich mindestens an drei offiziellen Veranstaltungen sowie an fünf Schießabenden
teilzunehmen. Die Anwesenheit am Vereinsabend, die Beteiligung am Schießen, sowie
bei offiziellen Anlässen, ist durch Aushang bekanntzugeben. Bei Bedarf muß jedes
Mitglied mindestens 4 Arbeitsstunden jährlich ableisten oder als Ersatz je Stunde
einen Betrag von DM 10,-- entrichten.
[§4 Geschäftsordnung]
4. Mitgliedsbeiträge
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Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag
und von neu aufgenommenen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe
von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen
dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
[§7 Vereinssatzung]
Mitgliedsbeiträge: Stand 2009
5. Aufnahmeformular
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Das Aufnahmeformular ist über die Vorstandschaft erhältlich.
6. Gastschützen
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Gastschützen zahlen einen einmaligen Betrag, der nach dem Alter des Schützen und der gewünschten Waffe wie folgt gestaffelt ist:
- LG / LP: Jugendliche 1,50 €
- LG / LP: Erwachsene 3 €
- Scharfe Waffen (alle Altersklassen): 6 €
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